NELEV – Das Wichtigste auf einen Blick

NELEV steht für „Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen – Verordnung“. Sie ist am 01. Juli 2017 in Kraft getreten und ersetzt praktisch die SDLWindV, welche bis zum 30. Juni 2017 für Windenergieanlagen verbindlich anzuwenden war. Im Gegensatz zur SDLWindV gilt die Verordnung für alle dezentralen Erzeugungsarten (Windenergie, PV, VKM, Wasserkraft) sowie für Speicher. Die NELEV legt u.a. fest, dass ein Nachweisdokument für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen von akkreditierten Zertifizierungsstellen auszustellen ist.

Die NELEV spricht davon, dass ein sogenanntes Nachweisdokument für die Erzeugungsanlage zu erstellen ist. Hiermit sind das Anlagenzertifikat sowie die EZA-Konformitätserklärung gemeint. Die Nachweisdokumente sind zwingend durch akkredierte Zertifizierungsstellen auszustellen. EZA-Konformitätserklärungen, die beispielsweise von einer Fachfirma mit Anlagenkenntnissen ausgestellt wurden, werden von einigen Netzbetreibern nicht mehr akzeptiert.

Diese Anforderung findet sich ebenfalls in den VDE Anwendungsregeln wieder. Im Bereich der HS ist dies seit dem 01.07.2017 durch die VDE-AR-N 4120 (TAB Hochspannung) geregelt. Um Betreibern weiterhin zu ermöglichen, einen Großteil der benötigten Dokumente und Prüfungen selber durchzuführen, wurde in der FGW TR8 Rev.08 ein Verfahren aus zukünftigen VDE Anwendungsregeln aufgenommen, welche bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anwendung finden kann. Dieses sieht vor, dass z.B. der Betreiber eine Inbetriebsetzungserklärung der Erzeugungsanlage erstellen kann, welches die Grundlage der Konformitätserklärung darstellt (Dokumentenprüfung). Hierbei muss allerdings sichergestellt sein, dass der Zertifizierungsstelle, welche die Konformitätserklärung ausstellen soll, eine eigene fachliche Prüfung möglich ist. Das geltende Verfahren aus dem Bereich der Hochspannung wird aus den o. g. Gründen auch bei Mittelspannungsanschlüssen empfohlen.

Das Nachweisverfahren ändert sich durch die neue Verordnung nicht. Basis sind weiterhin die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der FGW TR8 (Komponentenzertifikate, Einheitenzertifikat und Anlagenzertifikat). Die für die Zertifizierung relevanten Netzanschlussregeln stellen auch weiterhin die Grundlage dar:

  • Anschluss an das MS-Netz: BDEW Mittelspannungsrichtlinie i.V.m. der 4. Ergänzung
  • Anschluss an das HS-Netz: VDE-AR-N 4120:2015-01
  • Anschluss an das HöS-Netz: TransmissionCode 2007

Für Windenergieanlagen kann für die Anforderung der dynamsichen Netzstützung aufgrund der Handlungsempfehlung des BDEW vom 14. Juni 2017 weiterhin die SDLWindV herangezogen werden.

Sowohl im Bereich der Mittelspannung als auch im Bereich der Hoch- und Höchstspannung findet derzeit eine Überarbeitung der Richtlinien (VDE-AR-N 41xx) statt, damit diese der europäischen Verordnung entsprechen. Eine Veröffentlichung der finalen Versionen ist für spätestens Mai 2018 angestrebt. Eine verbindliche Anwendung der Richtlinien muss unter Berücksichtigung spezieller Übergangsregelungen ab April 2019 erfolgen.

Grundsätzlich gilt die NELEV für alle dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicher. In §2 (2) wird festgelegt, dass das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C entsprechend der Europäischen Verordnung (EU) 2016/631 (NCRfG) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle auszustellen ist. Die europäische Verordnung gibt die Klassifizierung der Typen folgend an:
Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs C Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs D
1 MW 50 MW 75 MW

Die genaue Einteilung der Leistungsklassen erfolgt auf nationaler Ebene. Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen durch die BNetzA sind die oben genannten Werte maßgeblich. Demnach gilt die Zertifizierungspflicht bei Inbetriebnahmen seit dem 01.07.2017 ab einer Leistung von 1 MW und unterscheidet sich somit von der bisherigen Regelung, die ein Anlagenzertifikat ab einer Leistung von 1 MVA (Regelung BDEW MSR 2008) vorsah.

Die Grenze von 1 MW kann sich jederzeit ändern (z.B. sobald die Klassifizierung national umgesetzt wird). Die für die Festlegung der Klassifizierung zuständigen ÜNB haben bereits einen Vorschlag ausgearbeitet, welcher der BNetzA vorgelegt wurde:

Typ D PAmax ≥ 45 MW
Typ C PAmax ≥ 36 MW
Typ B PAmax ≥ 135 kW

Basierend auf diesem Vorschlag mit der nationalen Festlegung der Klassen könnte bereits bei Erzeugungsanlagen mit einer Wirkleistung größer 135 kW ein Anlagenzertifikat notwendig werden.

Da ein vollständiges Anlagenzertifikat bei Projekten unter 1 MW die Wirtschaftlichkeit ganzer Projekte in Frage stellt, sieht die zukünftige Netzanschlussrichtlinie im Bereich der Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) ein vereinfachtes Anlagenzertifikat (Zertifikat B) vor. Aufwendige Prüfpunkte, wie die dynamische oder statische Simulation, sollen bei diesem nicht durchgeführt werden. Allerdings könnte, sofern die nationale Umsetzung der Klassifizierung vor der Veröffentlichung der TAR Mittelspannung erfolgt, bei Anlagen über 135 kW ein vollständiges Anlagenzertifikat notwendig werden.

Im Bereich der Mittelspannung und Höchstspannung bleiben die bisher bestehenden Fristen zur Einreichung von Anlagenzertifikat und EZA-Konformitätserklärung bestehen. Dies kann sich jedoch mit Veröffentlichung der jeweiligen VDE-Richtlinienwerke (VDE-AR-N 4110/4130) ändern.

Im Bereich der Hochspannung gelten durch die verpflichtende Anwendung der VDE-AR-N 4120 seit dem 01.07.2017 veränderte Fristen zur Einreichung der Konformitätserklärung: die bisher bekannten 6 Monate nach IB der gesamten Erzeugungsanlage bzw. 12 Monate nach IB der ersten Erzeugungseinheit der Erzeugungsanlage werden durch die TAB HS auf 2 Monate bzw. 10 Monate geändert. Besonders die Verkürzung von 6 auf 2 Monate nach Inbetriebnahme der letzten EZE der EZA ist äußerst kritisch zu sehen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass eine Frist von 2 Monaten zur Ausstellung der Konformitätserklärung nur selten ausreichend ist. Die TAB Hochspannung sieht bei Nichteinhaltung der Fristen vor, dass Teilkonformitätserklärungen auszustellen sind bzw. der Netzbetreiber sogar berechtigt ist, die Anlage vom Netz zu trennen.

Allerdings sieht die FGW TR8 Rev.08 – analog zu Mittel- oder Höchstspannungsanschlüssen- die Möglichkeit vor, die genannten Fristen in Absprache mit dem Netzbetreiber und der Zertifizierungsstelle zu verlängern.

Sowohl der NCRfG als auch die Entwürfe der VDE Anwendungsregeln sehen vor, dass bei Aufforderung ein Modell der Erzeugungsanlage (sofern Typ C oder Typ D) dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Modelle sind gemäß §2 (3) der NELEV von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zu überprüfen.

Durch die Übergangsregelungen im §5 (1) der NELEV wird allerdings klargestellt, dass sofoern für die Überprüfung der Simulationsmodelle keine allgemein anerkannten Regeln der Technik existieren, dieser Absatz nicht anzuwenden ist.

Die Erstellung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt derzeit bei der FGW. Die Mitglieder der TR4 (Anforderungen an Modellierung und Validierung von Simulationsmodellen der elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und –anlagen) haben hierzu bereits die Arbeit aufgenommen. Eine ausgearbeitete Version wird allerdings nicht zeitnah erwartet.

Bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht besteht für Anlagenbetreiber die Gefahr einer Sanktionierung. Der Netzbetreiber muss in diesem Fall die endgültige Betriebserlaubnis für die Erzeugungsanlage verweigern. Die Auswirkung dieser Sanktionierung ist bislang bei allen Netzbetreibern, mit denen M.O.E. diesbezüglich Kontakt aufgenommen hat, in der Diskussion. Viele Netzbetreiber werden das bisherige Verfahren aus dem Windbereich (Zurückhaltung der Auszahlung der Vergütung bis zur Einreichung der Konformitätserklärung) beibehalten und ggf. auf alle Erzeugungsanlagen ausdehnen.

Die NELEV legt in den Übergangsregelungen fest, dass für Erzeugungsanlagen, die an ein MS-Netz angeschlossen werden, die Prototypenregelung aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 (TAB Hochspannung) gilt. Die bisherige Regelung für Prototypen aus der SDLWindV ist nicht mehr gültig. Hiermit gehen auch geänderte Fristen einher. Zunächst gilt für die Erstellung eines Einheitenzertifikates eine Zeit von maximal zwei Jahren (Frist startet ab der IB der ersten Erzeugungseinheit dieses Typs). Alle weiteren Erzeugungseinheiten dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der IB des ersten Prototyps in Betrieb gehen, gelten ebenfalls als Prototypen. In diesem Fall ist vor der Inbetriebnahme kein Anlagenzertifikat erforderlich. Lediglich die Anschlussanmeldung, das Datenblatt der EZA, die Prototypenbestätigung sowie ggf. die Elektroplanung der Erzeugungsanlage (u.a. Lastflussberechnung, Konzept zur Wirkleistungssteuerung, Schutzkonzept) sind beim Netzbetreiber einzureichen. Spätestens zwei Jahre nach Vorliegen des Einheitenzertifikates für den jeweiligen Prototyp muss die komplette Nachweisführung (Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung) erbracht und beim Netzbetreiber nachgereicht werden.

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